Wie berechnet man Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge?
Der Zuschlag ist der Grundlohn pro Stunde mal dem vereinbarten Prozentsatz mal den zuschlagspflichtigen Stunden. Steuerfrei bleibt er nur bis zu den Sätzen des § 3b EStG: 25 % nachts, 50 % sonntags, 125 % an Feiertagen. Wichtig: Diese Sätze sind eine Steuergrenze, kein Anspruch – ob überhaupt ein Zuschlag gezahlt wird, steht im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Die Formel
Zuschlag = Grundlohn je Stunde × Zuschlagssatz in % × Stunden
Steuerfrei = min(Grundlohn; 50 €) × Höchstsatz § 3b × Stunden
Beitragsfrei = min(Grundlohn; 25 €) × Höchstsatz § 3b × StundenDie beiden Kappungsgrenzen greifen am GRUNDLOHN, nicht am Zuschlag: für die Lohnsteuer bei 50 € pro Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG), für die Sozialversicherung schon bei 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Deshalb kann ein Zuschlag steuerfrei und trotzdem teilweise beitragspflichtig sein.
Rechenbeispiel
Ein Grundlohn von 20 € pro Stunde, 32 Nachtstunden zwischen 20 und 6 Uhr, der Tarifvertrag zahlt 25 % Zuschlag:
- 1.Zuschlag pro Stunde: 20 € × 25 % = 5,00 €
- 2.Zuschlag gesamt: 5,00 € × 32 = 160,00 €
- 3.Steuerliche Grenze: Grundlohn 20 € liegt unter 50 € → 20 € × 25 % = 5,00 € steuerfrei je Stunde
- 4.Sozialversicherung: 20 € liegt auch unter 25 € → ebenfalls voll beitragsfrei
160,00 € Zuschlag, vollständig steuer- und beitragsfrei. Läge der Grundlohn bei 60 €, wären nur 50 € × 25 % = 12,50 € je Stunde steuerfrei und nur 25 € × 25 % = 6,25 € beitragsfrei.
Es gibt keinen gesetzlichen Sonntags- oder Feiertagszuschlag
Das ist die wichtigste und die am häufigsten falsch dargestellte Aussage zu diesem Thema. § 3b EStG regelt ausschließlich, bis zu welchem Prozentsatz ein Zuschlag, der TATSÄCHLICH GEZAHLT wird, steuerfrei bleibt. Er verpflichtet niemanden, ihn zu zahlen.
Ein Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschlag entsteht nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Ohne eine solche Grundlage gibt es ihn schlicht nicht.
Die einzige gesetzliche Ausnahme ist die Nachtarbeit: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine „angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt“ – aber nur, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, und ohne einen Prozentsatz zu nennen. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 % oder entsprechenden Freizeitausgleich regelmäßig für angemessen; bei Dauernachtarbeit können es 30 % sein.
Die Sätze des § 3b EStG im Einzelnen
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 %. Für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, aber nur, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG). Wer um 0:30 Uhr anfängt, bleibt bei 25 %.
Sonntagsarbeit: 50 %. Gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 %. Der 24. Dezember ab 14 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai: 150 %.
Treffen mehrere Tatbestände zusammen, dürfen der Sonntags- oder Feiertagszuschlag und der Nachtzuschlag nebeneinander steuerfrei bleiben (§ 3b Abs. 3 Nr. 3 EStG) – Sonntags- und Feiertagszuschlag dagegen nicht. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der Feiertagssatz.
Für die Feiertagszuschläge zählt der Feiertag am Ort der Arbeitsstätte – das ist der Punkt, an dem die Bundesländer wieder ins Spiel kommen.
Was der Grundlohn ist – und was nicht
Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum erwirbt. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.
Nicht dazu gehören einmalige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und auch nicht die Zuschläge selbst – ein Zuschlag auf den Zuschlag wäre nicht steuerfrei.
Zuschläge müssen zudem NEBEN dem Grundlohn gezahlt werden. Ein Pauschalbetrag, in dem ein Zuschlag „drin ist“, verliert die Steuerfreiheit: Er muss einzeln abgerechnet und den konkreten Stunden zugeordnet werden können.
Quellen & Stand
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- § 1 SvEV – Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
- § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit
Stand: 08.09.2026
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Häufige Fragen
- Warum ist mein Zuschlag steuerfrei, aber trotzdem sozialversicherungspflichtig?
- Weil die beiden Grenzen unterschiedlich hoch sind. Für die Lohnsteuer wird der Grundlohn bei 50 € pro Stunde gekappt, für die Sozialversicherung bereits bei 25 € (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Bei einem Grundlohn zwischen 25 und 50 € ist der Zuschlag deshalb voll steuerfrei, aber nur teilweise beitragsfrei.
- Ich arbeite Sonntagnacht – bekomme ich beide Zuschläge steuerfrei?
- Ja. § 3b Abs. 3 Nr. 3 EStG erlaubt ausdrücklich, den Nachtzuschlag neben dem Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei zu zahlen. Nur Sonntags- und Feiertagszuschlag lassen sich nicht kombinieren – dann gilt der höhere Feiertagssatz.
- Gilt der Sonntagszuschlag auch für die Nacht von Sonntag auf Montag?
- Ja, für die Stunden bis 4 Uhr am Montagmorgen, sofern die Arbeit schon am Sonntag begonnen hat: § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG rechnet die ersten vier Stunden des Folgetags noch dem Sonntag zu.
- Zählt ein Feiertag, der nur in meinem Bundesland gilt?
- Ja. Für § 3b EStG kommt es auf die gesetzlichen Feiertage am Ort der Arbeitsstätte an. Wer in Bayern an Fronleichnam arbeitet, kann den Feiertagszuschlag steuerfrei erhalten, wer am selben Tag in Berlin arbeitet, nicht.
- Muss der Zuschlag auf der Lohnabrechnung stehen?
- Für die Steuerfreiheit ja: Der Zuschlag muss den einzelnen, tatsächlich geleisteten Stunden zugeordnet und getrennt vom Grundlohn ausgewiesen werden. Eine Pauschale ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt nicht als steuerfrei an.
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