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Wie berechnet man?

Wie berechnet man die Maklerprovision?

Beim Immobilienkauf ist die Provision ein Prozentsatz des Kaufpreises, üblicherweise 5 bis 7 Prozent inklusive Umsatzsteuer für beide Seiten zusammen. Seit dem 23. Dezember 2020 darf der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses aber nicht mehr tragen als der Verkäufer. Bei der Wohnungsmiete gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler nicht selbst beauftragt hat, zahlt nichts.

Kauf oder Miete?

Für Kauf und Miete gelten völlig verschiedene Gesetze.

Inkl. USt. Üblich sind 5–7 % für beide Seiten zusammen.

Wer zahlt?

Privatkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses – nur dann schützen §§ 656c/656d BGB.

Die Formel

Kauf: Provision = Kaufpreis × Satz (inkl. USt) · Anteil Käufer ≤ Anteil Verkäufer
Miete: Höchstbetrag = 2 × Kaltmiete + 19 % USt – und nur, wenn der Mieter selbst beauftragt hat

Die viel zitierte „50-Prozent-Grenze“ ist eine Folge, keine Regel: § 656d Abs. 1 BGB misst den Anteil des Käufers an dem, wozu der Verkäufer VERPFLICHTET BLEIBT. Wird der Verkäufer nachträglich von seinem Anteil befreit, sinkt damit auch der zulässige Anteil des Käufers – im Extremfall auf null.

Rechenbeispiel

Eine Wohnung für 350.000 €, der Makler ist für beide Seiten tätig und berechnet insgesamt 7,14 % inklusive Umsatzsteuer:

  1. 1.Provision gesamt: 350.000 € × 7,14 % = 24.990 €
  2. 2.§ 656c Abs. 1 BGB: Bei Tätigkeit für beide Seiten müssen sich beide in gleicher Höhe verpflichten
  3. 3.Anteil Käufer: 24.990 € ÷ 2 = 12.495 € (3,57 % des Kaufpreises)
  4. 4.Anteil Verkäufer: ebenfalls 12.495 €

Der Käufer zahlt 12.495 €. Eine Vereinbarung, nach der er 15.000 € und der Verkäufer nur 9.990 € trägt, wäre nach § 656c Abs. 2 BGB unwirksam.

Kauf: Was sich am 23. Dezember 2020 geändert hat

Vor dieser Reform war es in weiten Teilen Deutschlands üblich, dem Käufer die volle Provision aufzuerlegen, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Drei neue Vorschriften haben das beendet.

§ 656a BGB verlangt für den Maklervertrag Textform – eine mündliche Zusage oder ein Klick auf ein Exposé genügt nicht mehr. § 656c Abs. 1 BGB bestimmt: Wird der Makler für beide Seiten tätig, können sich beide nur in gleicher Höhe verpflichten; wer mit einer Seite Unentgeltlichkeit vereinbart, kann auch von der anderen nichts verlangen. Ein Verstoß macht den Maklervertrag unwirksam (§ 656c Abs. 2 BGB).

§ 656d Abs. 1 BGB regelt den häufigeren Fall, dass nur eine Seite den Makler beauftragt hat: Eine Abwälzung auf die andere Seite ist nur wirksam, soweit die beauftragende Seite mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Zusätzlich wird die Zahlungspflicht des Käufers erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat.

Diese Regeln gelten nur beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses UND nur, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB). Beim Kauf eines Mehrfamilienhauses, eines Grundstücks ohne Wohnhaus oder durch ein Unternehmen bleibt die Aufteilung frei verhandelbar.

Miete: Das Bestellerprinzip ist strenger, als die meisten denken

§ 2 Abs. 1a WoVermRG erlaubt ein Entgelt vom Wohnungssuchenden nur unter zwei Bedingungen, die BEIDE erfüllt sein müssen: Der Suchende muss den Makler ausdrücklich beauftragt haben, und der Makler muss die Wohnung erst aufgrund dieses Auftrags vom Vermieter beschafft haben.

Die zweite Bedingung ist die entscheidende. Stand die Wohnung ohnehin schon im Bestand des Maklers oder hatte der Vermieter sie ihm angeboten, entsteht kein Anspruch – auch dann nicht, wenn der Suchende einen „Suchauftrag“ unterschrieben hat. Genau solche vorformulierten Aufträge waren der Versuch, das Gesetz zu umgehen; sie funktionieren nicht.

Wo ausnahmsweise doch eine Provision anfällt, deckelt § 3 Abs. 2 WoVermRG sie auf zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer. Berechnet wird immer die KALTMIETE, nicht die Warmmiete. Ein darüber hinausgehender Betrag ist unwirksam, und bereits Gezahltes kann zurückgefordert werden.

Verboten sind außerdem Nebenabreden, die das Verbot umgehen sollen: Ablösevereinbarungen für zurückgelassene Einrichtungen dürfen nach § 4a WoVermRG in keinem auffälligen Missverhältnis zum Wert stehen.

Wann die Provision überhaupt verdient ist

Der Anspruch entsteht erst, wenn drei Dinge zusammenkommen (§ 652 BGB): ein wirksamer Maklervertrag, eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers, und ein daraufhin tatsächlich zustande gekommener Hauptvertrag.

Fehlt die Kausalität, fehlt der Anspruch. Wer eine Immobilie bereits aus einem Zeitungsinserat kannte, schuldet nichts, weil der Makler ihm nichts nachgewiesen hat. Platzt der Kauf, entsteht ebenfalls keine Provision – der Makler trägt dieses Risiko.

Verletzt der Makler seine Pflichten vorsätzlich zugunsten der Gegenseite, verliert er den Anspruch vollständig (§ 654 BGB). Diese Vorschrift bleibt nach § 656c Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich unberührt.

Quellen & Stand

Stand: 08.09.2026

Gesetzliche Angaben dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Der Verkäufer will, dass ich die ganze Provision zahle. Geht das?
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher: nein. Nach § 656d Abs. 1 BGB ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, soweit der Verkäufer mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Übernehmen Sie mehr als die Hälfte, ist die Abrede insoweit unwirksam – Sie schulden nur den zulässigen Teil.
Ich habe im Internet auf „Exposé anfordern“ geklickt – ist das ein Maklervertrag?
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nicht ohne Weiteres: § 656a BGB verlangt Textform. Ein Vertrag kann zwar auch per E-Mail zustande kommen, aber der Provisionshinweis muss klar sein und Ihnen zugehen. Ein bloßer Klick ohne erkennbare Provisionsvereinbarung reicht nicht.
Ist die Maklerprovision beim Mietvertrag wirklich immer null?
In der Praxis fast immer, aber nicht per Gesetz „immer“. Es bleibt der schmale Fall, dass Sie den Makler selbst beauftragen und er daraufhin eine Wohnung beschafft, die er vorher nicht im Angebot hatte. Dann sind bis zu zwei Kaltmieten plus Umsatzsteuer zulässig. Der Makler muss diese Voraussetzungen beweisen.
Wird die Provision auf den Kaufpreis oder inklusive Nebenkosten berechnet?
Auf den Kaufpreis. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Achten Sie darauf, ob der genannte Satz die Umsatzsteuer bereits enthält: 3 % zzgl. USt sind 3,57 % – dieser Rechner arbeitet mit dem Bruttosatz.
Kann ich die Provision verhandeln?
Ja. Anders als Notar- und Grundbuchgebühren ist die Maklerprovision frei vereinbar – es gibt beim Kauf keinen gesetzlichen Satz, nur die Aufteilungsregeln der §§ 656c/656d BGB. Üblich sind je nach Region 5 bis 7 % inklusive Umsatzsteuer für beide Seiten zusammen.

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