Wie berechnet man das Gehalt in Teilzeit?
Das Teilzeitgehalt ist das Vollzeitgehalt mal dem Beschäftigungsgrad: Wer statt 40 nur 30 Stunden arbeitet, hat einen Grad von 75 % und bekommt 75 % des Gehalts. Der Stundenlohn bleibt dabei exakt gleich – genau das ist mit „pro rata“ gemeint. Der Urlaub wird dagegen nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitstagen pro Woche umgerechnet.
Die Formel
Teilzeitgehalt = Vollzeitgehalt × (Teilzeitstunden ÷ Vollzeitstunden)
Urlaubstage = Urlaub Vollzeit × (Arbeitstage Teilzeit ÷ Arbeitstage Vollzeit)Die beiden Zeilen benutzen absichtlich unterschiedliche Größen: das Gehalt hängt an den STUNDEN, der Urlaub an den TAGEN. Wer die Stunden reduziert, aber weiter an fünf Tagen pro Woche arbeitet, behält jeden einzelnen Urlaubstag.
Rechenbeispiel
Vollzeit sind 40 Stunden an 5 Tagen bei 3.600 € brutto und 30 Urlaubstagen. Die Teilzeitstelle hat 30 Stunden an 4 Tagen:
- 1.Beschäftigungsgrad: 30 ÷ 40 = 0,75 = 75 %
- 2.Gehalt: 3.600 € × 0,75 = 2.700 € brutto im Monat
- 3.Stundenlohn: 2.700 € ÷ (30 × 4,3333) = 20,77 € – identisch mit Vollzeit
- 4.Urlaub: 30 Tage × (4 ÷ 5) = 24 Tage
2.700 € brutto im Monat, 20,77 € pro Stunde und 24 Urlaubstage.
Der häufigste Fehler: Urlaub nach Stunden kürzen
Wer von 40 auf 30 Stunden reduziert, aber weiterhin an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat weiter Anspruch auf die vollen 30 Urlaubstage. Der Urlaub misst Tage der Arbeitsbefreiung, nicht Stunden – und es sind weiterhin fünf Tage pro Woche, an denen Arbeit ausfällt.
Das Bundesarbeitsgericht formuliert die Umrechnung als „24 Werktage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage“ (BAG 19.08.2025 – 9 AZR 216/24). In der Formel kommen Stunden nicht vor.
Erst wenn sich auch die Zahl der Arbeitstage ändert, ändert sich der Urlaub – und dann exakt im Verhältnis der Tage.
Anspruch auf Teilzeit – und der Weg zurück
Nach § 8 TzBfG können Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Antrag muss spätestens drei Monate vorher gestellt werden.
Diese Verringerung ist dauerhaft. Wer befristet reduzieren will, braucht die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG: ein bis fünf Jahre, in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
Einen allgemeinen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit gibt es nicht. § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber nur, Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.
Zwei Angebote mit unterschiedlichen Stunden vergleichen
Zwei Stellen lassen sich nur über den Stundenlohn vergleichen: Gehalt geteilt durch Wochenstunden mal 4,3333. Ein Angebot über 3.600 € bei 40 Stunden ergibt 20,77 € pro Stunde. Ein zweites über 2.800 € bei 30 Stunden ergibt 21,54 € – das kleinere Gehalt zahlt die Stunde also besser.
Zwei Dinge gehören trotzdem daneben: Der Urlaub richtet sich nach Arbeitstagen pro Woche, nicht nach Stunden, und Fixkosten pro Arbeitstag – Fahrt, Betreuung, Verpflegung – fallen bei vier kurzen Tagen genauso oft an wie bei vier langen.
Quellen & Stand
- § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung (gesetze-im-internet.de)
- § 8 TzBfG – Verringerung der Arbeitszeit
- BAG 19.08.2025 – 9 AZR 216/24 (Urlaubsumrechnung nach Arbeitstagen)
Stand: 08.09.2026
Gesetzliche Angaben dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Bleibt der Stundenlohn in Teilzeit wirklich gleich?
- Ja. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Das Arbeitsentgelt ist mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit entspricht – ein niedrigerer Stundensatz wäre eine Benachteiligung.
- Wie wird ein 13. Monatsgehalt in Teilzeit berechnet?
- Genauso anteilig wie das laufende Gehalt, also mit dem Beschäftigungsgrad. Wer im Jahr die Stunden gewechselt hat, bekommt die Sonderzahlung zeitanteilig nach den jeweiligen Zeiträumen – nicht nach dem Stand im Dezember.
- Zählt Teilzeit weniger für die Rente?
- Die Entgeltpunkte richten sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt, also sinken sie mit dem Gehalt. Die Versicherungszeit selbst zählt aber voll: Ein Teilzeitmonat ist ein voller Beitragsmonat für die Wartezeiten.
- Ab wie vielen Stunden ist es Teilzeit?
- Es gibt keine feste Stundengrenze. § 2 Abs. 1 TzBfG definiert Teilzeit rein relativ: teilzeitbeschäftigt ist, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb. Bei einer 35-Stunden-Woche im Tarif sind 34 Stunden bereits Teilzeit.
- Zählt Teilzeit voll für die Betriebszugehörigkeit?
- Ja. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses zählt unabhängig von der Stundenzahl – für die Kündigungsfrist nach § 622 BGB ebenso wie für die Wartezeit des Kündigungsschutzes. Wer zehn Jahre in Teilzeit gearbeitet hat, hat zehn Jahre Betriebszugehörigkeit.
- Kann der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?
- Ja, aber nur mit betrieblichen Gründen (§ 8 TzBfG) – etwa wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen.
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