Wie berechnet man das Ende der Probezeit?
Die Probezeit endet am Tag vor dem gleichen Kalendertag, an dem sie begann: Wer am 1. September mit sechs Monaten Probezeit anfängt, ist am 28. Februar den letzten Tag in der Probezeit. Während dieser Zeit gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen – zu jedem beliebigen Tag. Länger als sechs Monate kann eine Probezeit diese kurze Frist nicht auslösen.
Die Formel
Ende der Probezeit = Eintrittsdatum + vereinbarte Monate − 1 Tag
Kündigung in der Probezeit: Ende = Zugang + 14 TageDie zwei Wochen enden an jedem beliebigen Kalendertag – anders als die normale Frist gibt es keinen Anker zum 15. oder zum Monatsende. Fällt das Ende auf einen Samstag oder Feiertag, bleibt es dabei.
Rechenbeispiel
Arbeitsbeginn am 1. September 2026 mit sechs Monaten Probezeit. Die Kündigung des Arbeitgebers geht am 10. November 2026 zu:
- 1.Probezeit: 1. September + 6 Monate = 1. März, also letzter Tag 28. Februar 2027
- 2.Kündigungsschutz nach KSchG: ab 1. März 2027 (sechs Monate Wartezeit)
- 3.Die Kündigung geht innerhalb der Probezeit zu → zwei Wochen Frist
- 4.10. November + 14 Tage = 24. November 2026
Das Arbeitsverhältnis endet am 24. November 2026 – einem Dienstag, denn die Probezeitkündigung braucht keinen Monatsanker.
Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene Fristen
Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB regelt allein die KÜNDIGUNGSFRIST: zwei Wochen statt vier. Sie muss ausdrücklich vereinbart sein – automatisch gilt sie nie.
Davon völlig getrennt ist die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Erst wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, braucht eine Kündigung überhaupt einen Grund (§ 1 Abs. 1 KSchG) – und auch dann nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Beide Fristen fallen nur zusammen, wenn die Probezeit ebenfalls auf sechs Monate vereinbart wurde. Bei einer dreimonatigen Probezeit gilt ab dem vierten Monat schon die normale Kündigungsfrist von vier Wochen – ein Grund für die Kündigung ist aber weiterhin nicht nötig.
Was eine Probezeit von acht Monaten bewirkt: nichts
§ 622 Abs. 3 BGB lässt die verkürzte Frist „während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten“ zu. Eine längere Probezeit ist nicht unwirksam, aber ab dem siebten Monat gilt die normale Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – auch wenn im Vertrag noch „Probezeit“ steht.
Umgekehrt kann ein Tarifvertrag abweichen: § 622 Abs. 4 BGB erlaubt tarifvertragliche Regelungen, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen, auch zuungunsten der Beschäftigten.
Ein befristeter Vertrag hat eine Besonderheit: Nach § 15 Abs. 4 TzBfG kann er vor Ablauf der Befristung nur gekündigt werden, wenn das im Vertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Ohne eine solche Klausel hilft auch eine vereinbarte Probezeit nicht weiter.
Quellen & Stand
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (Wartezeit)
- § 23 KSchG – Geltungsbereich (Kleinbetriebe)
- § 20 BBiG – Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
Stand: 08.09.2026
Gesetzliche Angaben dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
- Der VOLLE Jahresanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Vorher besteht ein Teilanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Monat (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG). Urlaub nehmen dürfen Sie also auch in der Probezeit – nur eben anteilig.
- Verlängert sich die Probezeit durch Krankheit?
- Nein, nicht automatisch. Die Probezeit läuft kalendermäßig ab. Eine Verlängerung müssten beide Seiten vereinbaren – und sie kann die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ohnehin nur bis zum sechsten Monat auslösen.
- Kann in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
- In den ersten sechs Monaten braucht die Kündigung keinen der Gründe des KSchG. Sie darf aber nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein, und der Sonderkündigungsschutz gilt von Anfang an: Schwangere, Menschen in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen sind auch in der Probezeit besonders geschützt.
- Wie lange darf eine Probezeit im Ausbildungsverhältnis dauern?
- Dort gelten eigene Regeln: § 20 BBiG schreibt eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten vor. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Methodik: Diese Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nicht an uns gesendet, nicht gespeichert und nicht in der Adresszeile abgelegt. Mehr dazu auf der Seite Methodik.