Wie hängen Lohn, Gehalt, Stundenlohn und Zuschläge zusammen?
Am Anfang steht immer eine Bruttozahl: das vereinbarte Monatsgehalt oder der vereinbarte Stundenlohn. Alles andere lässt sich daraus ableiten – der Stundenlohn aus dem Gehalt über 4,3333 Wochen im Monat, der Überstundenwert aus dem Stundenlohn, der Zuschlag aus dem Stundenlohn und dem Prozentsatz, den der Arbeitgeber tatsächlich zahlt. Was am Ende auf dem Konto landet, hängt dagegen von persönlichen Merkmalen ab, die kein allgemeiner Rechner kennt.
Lohn, Gehalt, Entgelt – dieselbe Sache, drei Wörter
Umgangssprachlich wird unterschieden: Gehalt ist der feste Monatsbetrag, der unabhängig von der Zahl der Arbeitstage im Monat gleich bleibt; Lohn wird nach geleisteter Zeit oder Stückzahl gezahlt und schwankt deshalb von Monat zu Monat. Im Gesetz und in Tarifverträgen steht meist der Oberbegriff Arbeitsentgelt, der beides umfasst – und zusätzlich Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge.
Für die Rechnerei ist die Unterscheidung fast bedeutungslos: Beide Zahlen sind Bruttowerte, und beide lassen sich in einen Stundenwert umrechnen. Wichtig wird sie nur, wenn ein Monat ungewöhnlich viele oder wenige Arbeitstage hat – beim Gehalt ändert das nichts, beim Stundenlohn alles.
Zwischen Brutto und Netto – und warum es hier keinen Brutto-Netto-Rechner gibt
Vom Bruttoentgelt gehen zwei Blöcke ab: die Lohnsteuer samt Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, und die Beiträge zur Sozialversicherung – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich teilen. Was übrig bleibt, ist das Nettoentgelt.
Wie hoch diese Abzüge ausfallen, hängt von Steuerklasse, Freibeträgen, Kinderzahl, Kirchenzugehörigkeit, dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und dem Bundesland ab. Ein Rechner, der ohne diese Angaben eine Nettozahl auf den Cent ausgibt, sieht genauer aus, als er sein kann – deshalb rechnet diese Seite das bewusst nicht aus. Für eine belastbare Zahl gibt es den amtlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen; für alles, was davor liegt, die Rechner in diesem Bereich.
Vom Monatsgehalt zur Stunde – und wieder zurück
Die Brücke zwischen beiden Welten ist eine einzige Zahl: 4,3333 Wochen im Monat, also 52 Wochen geteilt durch 12. Bei 40 Wochenstunden ergibt das 173,33 Stunden im Monat, und ein Gehalt von 3.000 € entspricht damit 17,31 € je Stunde. Wer stattdessen mit 4 Wochen rechnet, überschätzt den Stundenlohn um rund acht Prozent – ein Fehler, den man auf vielen Seiten findet.
In die andere Richtung funktioniert es genauso: Stundenlohn mal Wochenstunden mal 4,3333 ergibt das Monatsgehalt. Für den Vergleich zweier Angebote lohnt sich immer der Umweg über die Jahressumme, weil ein 13. Monatsgehalt oder ein fester Bonus die Stunde spürbar aufwertet – aus 36.000 € werden mit einem 13. Gehalt 39.000 € und damit 18,75 € statt 17,31 € je Stunde.
Was oben draufkommt: Überstunden, Zuschläge, Sonderzahlungen
Überstunden werden entweder ausgezahlt oder in Freizeit ausgeglichen – was gilt, steht im Arbeits- oder Tarifvertrag, nicht im Gesetz. Dasselbe gilt für die Höhe eines Zuschlags: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag gibt es in Deutschland nicht. Nur für Nachtarbeit verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Ausgleich, ohne einen Prozentsatz zu nennen.
Häufig verwechselt wird das mit § 3b EStG. Diese Vorschrift regelt lediglich, bis zu welcher Höhe ein tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt – sie ist eine Obergrenze für die Steuerfreiheit, kein Anspruch auf Zahlung. Der Zuschlagsrechner arbeitet deshalb mit dem Prozentsatz, den Ihr Arbeitgeber wirklich zahlt, und nicht mit den Sätzen aus dem Steuerrecht.
Welcher Rechner beantwortet welche Frage?
Fangen Sie bei der Zeit an: Der Arbeitszeitrechner macht aus Kommen, Gehen und Pause die Nettoarbeitszeit eines Tages, der Arbeitstage-Rechner zählt die Arbeitstage eines Zeitraums. Beim Geld übersetzt der Stundenlohn-Rechner zwischen Monat und Stunde, der Überstundenrechner bewertet Mehrarbeit mit Zuschlag, und der Zuschlagsrechner trennt den steuerfreien vom steuerpflichtigen Anteil.
Bei den Ansprüchen rund um das Arbeitsverhältnis führen der Urlaubs- und der Resturlaubsrechner zur Zahl der Urlaubstage – für Teilzeit anteilig nach Arbeitstagen pro Woche, niemals nach Stunden. Der Teilzeitrechner vergleicht zwei Modelle, der Kündigungsfristen- und der Probezeitrechner rechnen mit Fristen statt mit Geld. Jede dieser Seiten nennt ihre Quellen und den Stand; dieser Überblick nennt bewusst keine Zahl, die dort nicht geprüft ist.
Quellen & Stand
- § 6 ArbZG – Nacht- und Schichtarbeit
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen
Stand: 08.09.2026
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Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt?
- Ein Gehalt ist der feste Monatsbetrag, unabhängig davon, wie viele Arbeitstage der Monat hat. Ein Lohn richtet sich nach der tatsächlich geleisteten Zeit oder Stückzahl und schwankt deshalb. Beide sind Bruttoangaben, und beide lassen sich über 4,3333 Wochen im Monat ineinander umrechnen.
- Ist der Stundenlohn im Vertrag brutto oder netto?
- Brutto. Arbeitsverträge nennen fast ausnahmslos Bruttobeträge, weil der Nettobetrag von persönlichen Merkmalen abhängt, die der Arbeitgeber beim Abschluss gar nicht alle kennt. Eine Nettolohnvereinbarung gibt es, sie ist aber die seltene Ausnahme und muss ausdrücklich so bezeichnet sein.
- Was bedeutet Arbeitgeberbrutto?
- Das Bruttoentgelt plus die Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich trägt – also die Kosten einer Stelle aus Sicht des Betriebs. Im Arbeitsvertrag steht diese Zahl nie; dort steht Ihr Bruttoentgelt. In Stellenanzeigen und Budgetgesprächen taucht sie dagegen auf und liegt deutlich über dem, was verhandelt wird.
- Warum rechnet diese Seite kein Netto aus?
- Weil das Ergebnis ohne Steuerklasse, Freibeträge, Kinder, Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Bundesland nicht stimmen kann – und eine Zahl, die genauer aussieht, als sie ist, richtet mehr Schaden an als keine Zahl. Für eine belastbare Berechnung gibt es den amtlichen Rechner des Bundesfinanzministeriums.
- Gilt ein Zuschlag für Sonntagsarbeit automatisch?
- Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag besteht nicht; er entsteht aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Nur Nachtarbeit muss nach § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen ausgeglichen werden – durch Zuschlag oder durch freie Tage.
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